Nach dem Sächsischen Vermessungsgesetz haben Eigentümer die Pflicht Veränderungen am Gebäudebestand (und zu Nutzungen) spätestens 2 Monate nach Fertigstellung des Gebäudes oder Eintreten der Veränderung (Abriss) einmessen zu lassen.
Ein Gebäude gehört als untrennbarer Bestandteil zum Grundstück. Die Katasterkarte ist der beschreibende teil der Eigentumssicherung an Grund und Boden in Deutschland. Deshalb müssen Gebäude dort dargestellt sein. Manche Banken verlangen im Rahmen der Hypothekensicherung auch einen entsprechenden Auszug der Karte.
Den Antrag auf Gebäudeeinmessung können Sie hier vorab formlos stellen. Geben Sie uns einfach die wichtigsten Informationen. Alle wichtigen Schritte leiten wir für Sie in die Wege. Natürlich informieren wir Sie auch zu den entstehenden Kosten (Gebühren nach der sachsenweit einheitlich gültigen SächsVermKoVO). Mit dem Absenden des Formulars entstehen für Sie noch keine Kosten!
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